TA-Luft: Unsere Flansch­ver­bin­dungen erfüllen alle Anfor­de­rungen

Ende 2021 trat die Neufas­sung der Ersten Allge­meinen Verwal­tungs­vor­schrift zum Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzt (BImSchG) in Kraft. Für viele ist diese besser bekannt als „Tech­ni­sche Anlei­tung zur Rein­hal­tung der Luft – TA-Luft“.

Der Haupt­zweck dieses Gesetzes besteht im Wesent­li­chen darin, Menschen, Tiere und Pflanzen vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kungen zu schützen und deren Entstehen zu vermeiden.

Zur Erbrin­gung des Dicht­heits­nach­weises sind drei Nach­weis­ver­fahren gleich­wertig und zulässig:

  • Rechnerischer Nachweis
  • Typbasierter Bauteilversuch
  • Individuelle Einzelfallprüfung

Rohr­lei­tungs­an­lagen mit Sonder­werk­stoffen (z. B. Stahl/​Email, Stahl mit PTFE- oder PFA-Inliner) sind aus der DIN EN 1591-1 ausge­nommen. Somit kann aktuell kein rech­ne­ri­scher Nach­weis nach der genannten Norm erbracht werden. Daher werden die Nach­weise der Dich­tig­keit der Verbin­dungen mit typba­sierten Bauteil­ver­su­chen erbracht. Dies geschieht in Zusam­men­ar­beit mit einem akkre­di­tierten Prüf­labor.

Gemäß der novel­lierten TA-Luft ist für tech­nisch dichte Flansch­ver­bin­dungen die Dicht­heits­klasse L0,01 mit der entspre­chenden spezi­fi­schen Lecka­ge­rate ≤ 0,01 mg/(​s∙m) für das Prüf­me­dium Helium einzu­halten. Für die Prüfung wird in der jewei­ligen Rohr­klasse die ungüns­tigste Verbin­dung heraus­ge­sucht, dies entspricht meist der Nenn­weite DN40.

Der Nach­weis für die Dich­tig­keit über die Verbin­dung wird mit einem genormten Prüf­ablauf ermit­telt. Dabei wird die maxi­male Betriebs­tem­pe­ratur und der mini­male/​maxi­male Betriebs­druck geprüft. Der Nach­weis muss für jedes System erbracht werden. Wir haben zusätz­lich noch die mini­male Betriebs­tem­pe­ratur in die Prüfung mit aufge­nommen. Das Lecka­ge­kri­te­rium der TA Luft von ≤ 0,01 mg/(​s∙m) wurde in der rele­vanten Prüfung nicht über­schritten.

Wir haben somit den Nach­weis der Anfor­de­rungen erbracht und leisten damit einen wesent­li­chen Beitrag zu einem nach­hal­tigen Umwelt­schutz. Die unter­suchte Verbin­dung kann als hoch­wer­tiges Dicht­system im Sinne der TA Luft betrachtet werden.

Eine wesent­liche Grund­lage ist der zerti­fi­zierte Dicht­heits­nach­weis. Zu beachten ist auch das quali­fi­zierte Personal zur Montage des Rohr­lei­tungs­system. Wir können auf Wunsch das Monta­ge­per­sonal nach der gefor­derten DIN EN 1591-4 quali­fi­zieren, damit im anspruchs­vollen Produk­ti­ons­be­trieb die gesetz­li­chen und betriebs­spe­zi­fi­schen Anfor­de­rungen sicher einge­halten werden können.

Überg­angs­frist: Ab 1. Dezember 2025 dürfen nur noch Flansch­ver­bin­dungen (bei Medien, die unter die TA-Luft fallen) verwendet werden, für die ein Dicht­heits­nach­weis vorliegt.

Beste­hende Flansch­ver­bin­dungen: Diese dürfen bis zum Ersatz durch neue Flansch­ver­bin­dungen im Austausch 1 zu 1 weiter­be­trieben werden.